Gebietsansässige

Gebietsansässige
1. Außenwirtschaftsrecht (§ 4 I Nr. 5 AWG): G. sind natürliche Personen (ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit) mit  Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im  Wirtschaftsgebiet sowie juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. Zweigniederlassungen  Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als G., wenn sie hier ihre Leitung und gesonderte Buchführung haben. Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als G., wenn sie hier ihre Verwaltung haben (§ 4 I und III AWG).
- 2. Zollrecht: Das EU-Zollrecht stellt zur Bestimmung der Ansässigkeit auf das Zollgebiet der Gemeinschaft ab. Vielfach dürfen nur Ansässige Bewilligungen zu  Zollverfahren beantragen und Waren anmelden.
- Gegensatz:  Gebietsfremde.

Lexikon der Economics. 2013.

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